1. Name und Sitz
Unter dem Namen Kurdischen Juristen- und Anwaltsvereins der Schweiz besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Sitz des Vereins ist Bern.
Der Sitz kann an einen anderen Ort in der Schweiz verlegt werden.
Statuten des Kurdischen Juristen- und Anwaltsvereins der Schweiz (KJAS)
Unter dem Namen Kurdischen Juristen- und Anwaltsvereins der Schweiz besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Sitz des Vereins ist Bern.
Der Sitz kann an einen anderen Ort in der Schweiz verlegt werden.
Der Verein bezweckt:
Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen Betätigung.
Mitglieder des Vereins können werden:
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme aufgrund eines schriftlichen Gesuchs abschliessend.
Der Vorstand kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.
Der jährliche Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Studierenden bezahlen ein Viertel des jährlichen Mitgliederbeitrags.
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet sein Vermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf einen Jahresbeitrag.
Die Organe des Vereins sind:
Der Mitgliederversammlung stehen insbesondere folgende Kompetenzen zu:
Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bestimmt die Präsidentin oder den Präsident.
Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Bei der Stimmengleichheit steht der(m) Präsidentin(en) der Stichentscheid.
Der Vorstand tagt auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten in der Regel zweimal im Jahr.
Sofern nicht ein Vorstandsmitglied eine mündliche Beratung verlangt, können Beschlüsse auch auf dem Korrespondenzweg (Zirkularbeschluss, Telefax, E-Mail) oder im Rahmen einer Telefonkonferenz gefasst werden. Solche Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.
Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt die oder der Vorsitzende mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Das Geschäftsjahr des Vereins fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Die vorliegenden Statuten treten mit der Annahme in der Gründerversammlung in Kraft.